Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Bußgeldverfahren
Abrechnung im Bußgeldverfahren:
Die Abrechnung in Bußgeldangelegenheiten ist vergleichbar mit der Gebührenberechnung in Strafsachen, wobei die Betragsrahmen in Bußgeldverfahren regelmäßig niedriger sind.
Der Wahlanwalt in Bußgeldverfahren kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens selbst festlegen. Überwiegend wird die Mittelgebühr, also der mittlere Wert innerhalb des zulässigen Rahmens, zugrunde gelegt. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Gebührenrahmen ist in Bußgeldsachen abhängig von der angedrohten Geldbuße.
Für die vom Anwalt in Bußgeldverfahren zu erledigenden Aufgaben
können folgende Gebühren entstehen:
- eine Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) zwischen 20,00 € und 150,00 € für die erstmalige Einarbeitung in den Rechtsfall
- die Verfahrensgebühr (Nr. 5101, 5103, 5105 VV RVG) für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde entsteht beispielsweise durch die Einlegung eines Einspruchs:
- bei Geldbußen von weniger als 40,00 € sind Gebühren von 10,00 € bis 100,00 € möglich
- bei Geldbußen von 40,00 € bis 5.000 € umfasst der zulässige Rahmen 20,00 € bis 250,00 €
- bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € ist die Gebühr aus einem Rahmen von 30,00 € bis 250,00 € zu ermitteln
- auch die mögliche Terminsgebühr (Nr. 5102, 5104, 5106 VV RVG) für die Teilnahme an Vernehmungen vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde ist abhängig von der Höhe der angedrohten Geldbuße, wobei die Gebührenrahmen den unter der oben genannten Verfahrensgebühr angegebenen Betragsrahmen entsprechen
- kommt es zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht, entsteht eine zusätzliche Verfahrensgebühr (Nr. 5107, 5109, 5111 VV RVG); die Betragsrahmen stimmen ebenfalls mit den oben dargestellten Rahmen überein
- soweit ein Termin vor dem Amtsgericht erforderlich wird, sind die Gebühren wie folgt zu ermitteln
- bei Geldbußen von weniger als 40,00 € muss sich die Gebühr in einem Rahmen von 20,00 € bis 200,00 € bewegen
- bei Geldbußen von 40,00 € bis 5.000 € kann die Gebühr 30,00 € bis 400,00 € betragen
- bei Geldbußen von mehr als 5.000,00 € fällt eine Gebühr zwischen 70,00 € bis 470,00 € an
Honorarvereinbarung
Individuelle Honorarvereinbarungen sind möglich, soweit darin die gesetzlich festgeschriebenen Gebühren nicht unterschritten werden.