Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Strafrecht
Abrechnung im Strafrecht:
Der Wahlanwalt in Strafsachen kann seine Gebühren innerhalb eines gesetzlich festgelegten Rahmens selbst festlegen. Regelmäßig wird die Mittelgebühr, also der mittlere Wert innerhalb des zulässigen Rahmens, zugrunde gelegt. Lediglich in Verfahren mit schwierigen Sachverhalten und komplizierten Sachlagen wird eine höhere Gebühr gerechtfertigt sein.
Für die vom Anwalt in Strafverfahren zu erledigenden Aufgaben können folgende Gebühren entstehen:
- eine Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG) zwischen 30,00 € und 300,00 € für die erstmalige Einarbeitung in das Verfahren
- eine Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG) zwischen 30,00 € und 250,00 € für die Teilnahme an Vernehmungen (Ermittlungsrichter, Staatsanwaltschaft) und Terminen außerhalb der Hauptverhandlung über die Anordnung bzw. Fortdauer der Untersuchungshaft
- eine Verfahrensgebühr (Nr. 4106 VV RVG) zwischen 30,00 € und 250,00 € für die erste Instanz vor dem Amtsgericht (wird die 1. Instanz vor dem Landgericht geführt, beträgt die Rahmengebühr 30,00 € - 270,00 €)
- eine Terminsgebühr (Nr. 4108 VV RVG) zwischen 60,00 € und 400,00 € für jeden Hauptverhandlungstag vor dem Amtsgericht
- eine Verfahrensgebühr (Nr. 4124 VV RVG) zwischen 70,00 € und 470,00 € für das Berufungsverfahren
Die Gebühren erhöhen sich, wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet. Außerdem werden die Gebühren über der Mittelgebühr liegen, wenn die Hauptverhandlung länger als 5 Stunden andauert. Neben den Gebühren können dem Mandanten Auslagen für Kopien, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden.
Honorarvereinbarung
Individuelle Honorarvereinbarungen sind möglich, soweit darin die gesetzlich festgeschriebenen Gebühren nicht unterschritten werden.