Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bei Verkehrsverfahren
Abrechnung in Verkehrsverfahren:
Die Regulierung von Verkehrsunfällen erfolgt im Rahmen eines Zivilprozesses. Im Unterschied zum Strafverfahren werden zivilrechtliche Verfahren nach so genannten Festgebühren abgerechnet.
Die Höhe der Gebühren des Rechtsanwalts ist abhängig von der Höhe des Streitwertes und der für den Mandanten wahrgenommenen Tätigkeiten.
Für die vom Anwalt in Verkehrsverfahren zu erledigenden Aufgaben können folgende Gebühren entstehen:
- eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV RVG) für die außergerichtliche Beratung und Vertretung
- eine Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) ab Erteilung des Auftrages, ein gerichtliches Verfahren durchzuführen (für die Aufnahme des gesamten Prozessstoffes bis zur Einreichung aller Schriftsätze)
- eine Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) für die Wahrnehmung von Terminen vor dem Prozessgericht
- eine Einigungsgebühr (Nr. 1000, 1003 VV RVG) für die Mitwirkung des Anwalts an einem Vertrag, durch den der Streit beigelegt wird (Vergleich)
- eine Verfahrensgebühr (Nr. 3200 VV RVG) ab Einreichung der Berufungsschrift
Selbstverständlich werden auch in Zivilverfahren neben den Gebühren Auslagen für Kopien, Fahrtkosten, Tage- und Abwesenheitsgelder, Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Honorarvereinbarung
Individuelle Honorarvereinbarungen sind möglich, soweit darin die gesetzlich festgeschriebenen Gebühren nicht unterschritten werden.