Hier haben wir Ihnen alle Möglichkeiten der Hilfe, Erstattungsmöglichkeiten und Zuschüsse zusammengefasst.
Sollten Sie sich eine anwaltliche Erstberatung nicht leisten können, haben Sie unter Umständen Anspruch auf Beratungshilfe. Wenn Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, können Sie dies beim Amtsgericht des Ortes beantragen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben. Bitte vergessen Sie nicht, die Unterlagen zu Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen mitzubringen. Dazu gehören insbesondere
Bei nachgewiesener Bedürftigkeit wird Ihnen sodann ein Beratungshilfeschein erteilt. Wenn Sie uns mit diesem Beratungshilfeschein aufsuchen, entsteht nur eine Gebühr von 10,00 EUR, welche Sie selbst bezahlen müssen, die weiteren Gebühren zahlt in diesem Falle der Staat.
Der Gebührenanspruch des Rechtsanwaltes richtet sich zwar ausschließlich gegen den Auftraggeber, in vielen Fällen sind die Kosten jedoch erstattungsfähig. So muss derjenige, der einen Prozess verliert, alle Kosten tragen, auch die des gegnerischen Anwaltes. Sollten Sie einen angestrebten Prozess also gewinnen, muss der Gegner Ihnen Ihre Anwaltskosten erstatten.
Auch im Falle eines Verkehrsunfalls sind die Rechtsanwaltskosten in der Regel in Höhe der Haftungsquote Ihres Gegners erstattungsfähig. Wenn Sie also nur 20% der Haftung tragen müssen, muss Ihr Gegner Ihnen 80% des Schadens und damit auch 80% der Anwaltskosten erstatten. Darüber hinaus haben Sie Anspruch auf den Ersatz des so genannten Verzugsschadens, wenn Ihr Gegner mit einer Leistung (zum Beispiel einer Zahlung) in Verzug ist. Hierzu gehören regelmäßig auch die Kosten des Rechtsanwaltes.
Wir bemühen uns stets, Ihre Erstattungsansprüche gegen den Gegner durchzusetzen und die für Sie entstehenden Kosten möglichst gering zu halten.
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, holen wir gern die Deckungszusage (das heißt die Zusage Ihrer Versicherung, die Kosten zu übernehmen) bei der Versicherung ein. Bitte teilen Sie uns zu diesem Zweck Ihre Versicherungs-Vertragsnummer und die Anschrift der Versicherung mit. Nötigenfalls setzten wir Ihre Interessen auch gegen Ihre Versicherung durch.
Sofern Sie nach Ihren finanziellen Verhältnissen nicht in der Lage sind, die Kosten für einen Prozess aufzubringen, kommt für Sie die Prozesskostenhilfe in Betracht. Voraussetzung für die Gewährung dieser staatlichen Unterstützung ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung bzw. –verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg bietet und der Prozess nicht mutwillig geführt wird. Den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe stellen wir in Ihrem Namen. Dem Antrag muss allerdings eine von Ihnen auszufüllende und unterschriebene „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ beigefügt werden, welche Sie von uns erhalten können. Auch hier müssen Sie die oben genannten Nachweise über Ihr Vermögen vorlegen:
Bei der Prozesskostenhilfe handelt es sich um eine staatliche Hilfe, die auch dann eintritt, wenn Sie den Prozess verlieren. Nicht von der Prozesskostenhilfe umfasst sind die Kosten des gegnerischen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe ist allerdings kein Geschenk des Staates, sondern „nur“ ein zinsloses Darlehen, das Sie ggf. in Raten zurückzahlen müssen. Wenn Sie auch nach Jahren noch nicht in der Lage sind, die Prozesskostenhilfe zurückzuzahlen, verzichtet der Staat allerdings in der Regel auf Rückzahlung.
