Deutschland im Tauschrausch: Millionen Internetnutzer tauschen regelmäßig Musikdateien über so genannte Filesharing-Börsen („Daten-Tauschbörsen“) aus. Hierzu sind die Computer der Nutzer in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Jeder Teilnehmer kann Dateien auf seinem Rechner freigeben und anderen zum Kopieren zur Verfügung stellen. Unter anderem sind dort Filme, Musik und Computerprogramme auffindbar. Aber so üblich der Datentausch sein mag, ist er mit vielen ungeklärten Rechtsfragen verbunden, die derzeit für große Unsicherheit – insbesondere bei den Eltern – sorgen. Fest steht: Musikpiraterie ist illegal. Und dagegen geht die Musikwirtschaft immer drastischer vor. Zunächst wird nach einer Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Name und Anschrift des Teilnehmers der Tauschbörse ermittelt. Dann werden von Anwaltskanzleien Abmahnungen an diese Adressen verschickt – meist verbunden mit einer hohen Schadensersatzforderung.
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Tauschbörsen zu nutzen, ist nicht per se rechtswidrig. So kann man an Tauschbörsen völlig legal teilnehmen, wenn man die Rechte an den angebotenen Dateien besitzt, etwa ein selbst komponiertes und aufgenommenes Musikstück oder einen selbst geschriebenen Text zur Verfügung stellt. Aber vieles, was mit Tauschbörsen zu tun hat, ist tatsächlich verboten. Hier ist folgende Unterscheidung zu treffen: Der Download (das Herunterladen) von geschützten Daten kann nach derzeitiger Fassung des Gesetzes regelmäßig nicht als urheberrechtswidrig bezeichnet werden. Das Herunterladen einer geschützten Datei ist zwar eine Vervielfältigung. Diese ist jedoch als Privatkopie erlaubt, „soweit nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird“. Das wird im Zweifel der Fall sein, wenn das Werk noch gar nicht offiziell auf dem Markt angeboten wird. Speichert der Nutzer die Dateien nun auf der eigenen Festplatte und gibt diese für andere Netzwerkteilnehmer frei (so genanntes Upload), handelt es sich bereits in diesem Moment um ein unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. Dabei ahnen Eltern oft nicht: Was über die Tauschbörse auf den Computer kommt, wird meist automatisch gleich wieder ins Netz gestellt. Selbst wer glaubt, die Weitergabe seiner eigenen Dateien an andere Nutzer gesperrt zu haben, ist vor deren Zugriffen nicht immer sicher. Und: Hat man von vornherein vor, die herunter geladenen Dateien zum Download freizugeben, ist auch schon das Herunterladen unzulässig.
Nach dem Urheberrechtsgesetz kann der Inhaber des geschützten Rechts die Beseitigung der Beeinträchtigung, Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangen. Zunächst müssen also in der Regel sämtliche geschützten Dateien und Programme vom Computer entfernt werden.
Außerdem besteht ein Anspruch, zukünftige Urheberrechtsverletzungen zu unterlassen. Dieser kann sich zum einen gegen den eigentlichen Täter richten, also gegen denjenigen, der im Internet die Daten getauscht hat. Zum anderen kann aber auch der Inhaber des Internetanschlusses herangezogen werden. Nach der Rechtsprechung genügt es bereits, wenn jemand – ohne selbst Täter zu sein – in irgendeiner Weise zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt, was bereits durch die Anmeldung eines Internetanschlusses erfüllt sein kann. Damit sind grundsätzlich auch die Eltern von jugendlichen Internetnutzern zur Verantwortung zu ziehen. Um jedoch die Haftung nicht über Gebühr auszudehnen, wird eine Verletzung der elterlichen Pflichten vorausgesetzt. Daher stellt sich die Frage: Welche Pflichten haben Eltern im Einzelfall?
Sobald der Internetanschluss zur Verfügung gestellt wird, sollten Sie die Kinder eingehend über die Risiken von Tauschbörsen informieren. Widersprechen Sie klar und deutlich, wenn Ihre Kinder erklären: „Das machen doch alle. Unseren Computer kontrolliert schon keiner.“ Verfügen Sie über einen so genannten W-Lan-Anschluss (kabellose Internetverbindung), ist die Installation einer Firewall empfehlenswert. Diese verhindert, dass eine Tauschbörse genutzt werden kann. Unter Umständen kann ein einfacher Passwort-Schutz eingebaut werden. Weder fehlendes technisches Verständnis noch die eigene Unkenntnis von der Möglichkeit der illegalen Musiknutzung entlastet die Eltern. Ihnen obliegt es, sich zu informieren und technische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen. Sollten die Eltern hierzu selbst nicht in der Lage sein, müssten sie sich – nötigenfalls entgeltlicher – fachkundiger Hilfe bedienen. Haben Sie ihrem Kind nach einweisender Belehrung den Internetzugang erlaubt, endet die Verpflichtung zur Überwachung des Anschlusses nicht automatisch. Grundsätzlich gilt aber: Je älter die Kinder sind, desto weniger besteht eine Kontrollpflicht. Insbesondere wurde bereits durch das Landgericht Mannheim deutlich gemacht, dass Kinder (oder Ehepartner) nicht dauerhaft zu kontrollieren sind, wenn es keine Anhaltspunkte für irgendwelche Urheberrechtsverletzungen gibt. Besteht jedoch Grund zu der Annahme, dass Familienmitglieder Urheberrechte verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar Sperrung des Anschlusses in Betracht. Vorsicht sollte auch immer dann geboten sein, wenn der Internetanschluss den Freunden der Kinder zugänglich gemacht wird.
Fällt den Eltern eine Pflichtverletzung zur Last, kann der Rechtsinhaber die Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen – notfalls im Gerichtsverfahren – verlangen. Der Prozess und die damit verbundenen Gerichtskosten können nur durch die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung vermieden werden.
Schadensersatz kann der Verletzte nur gegen denjenigen geltend machen, der als Täter oder Teilnehmer selbst das Urheberrecht verletzt hat. Die Eltern, die lediglich einen Internetzugang zur Verfügung stellten, können hingegen nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden.
Wer ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die strafrechtliche Verantwortung läuft dabei grundsätzlich parallel zur zivilrechtlichen. Demnach muss das Anbieten von fremder Software als strafbar betrachtet werden, wohingegen das Herunterladen (noch) zivilrechtlich erlaubt und damit auch nicht strafbar ist. Ebenfalls nicht strafbar ist es, einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. Der Anschlussinhaber, dessen Verursachungsbeitrag sich in der Bereitstellung des Anschlusses erschöpft und der von dem konkreten Verstoß nichts weiß, ist weder als Täter noch wegen Beihilfe strafbar.
Hat die Staatsanwaltschaft Name und Anschrift des Anschlussinhabers ermittelt, sieht es für den Betroffenen zunächst schlecht aus. Zumal die Musikindustrie in der Regel nicht nur die Liste der getauschten Daten und die IP-Adresse, sondern auch die Dateien selbst als Beweis vorlegen kann. Nun wird der Beschuldigte den Richtern kaum verständlich machen können, dass diese Dateien nicht von seinem Rechner heruntergeladen wurden. Des weiteren muss die Staatsanwaltschaft den Nachweis führen, dass der Betroffene die strafrechtliche Handlung – in eigener Person – begangen hat. Dies kann schwierig sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass mehrere Computer über einen so genannten Router verbunden an einem Anschluss hängen (Beispiel: Wohngemeinschaft) oder ein Nachbar in das Funknetz einer kabellosen Internetverbindung eingedrungen ist. Zum anderen ist im Einzelfall zu fragen, ob nicht mehrere Personen Zugang zum betreffenden Rechner hatten (Beispiel: Familien). Aus diesem Grunde und wegen des enormen Arbeitsaufwandes stellen die Staatsanwaltschaften bei geringeren Verstößen (also wenige angebotene Dateien) die Verfahren überwiegend ein. Sind es mehr Fälle, kann eine Beschuldigtenvernehmung oder sogar eine Hausdurchsuchung drohen. Unabhängig davon, ob der Verdächtige die Tat zugibt, wird in den meisten Fällen die Einstellung des Verfahrens angeboten, falls er der Auflage einer Geldstrafe zustimmt. Kann die Staatsanwaltschaft allerdings zweifelsfrei den Nachweis einer strafbaren Handlung führen, wurden bislang von den Gerichten vornehmlich Geldbußen verhängt, deren Höhe stark vom konkreten Vorwurf abhängt. Für Jugendliche kommt auch die Auflage, Arbeitsleistungen zu erbringen, in Betracht.
Vorsicht ist jedenfalls bei vorbereiteten Unterlassungserklärungen geboten. Sie enthalten in den meisten Fällen das Anerkenntnis einer hohen Schadensersatzforderung. Zu solchen Zahlungen sind die Eltern als Anschlussinhaber jedoch nicht verpflichtet – erst mit Unterschrift des Anerkenntnisses. Aufgrund der vielschichtigen und komplizierten Problematik ist es in derartigen Fällen immer empfehlenswert, sich von einem sachkundigen Berater helfen zu lassen.
