Im Strafrecht geht es um die Frage, ob jemand für ein bestimmtes Verhalten bestraft werden soll. In der Regel handelt es sich insbesondere um Tötungsdelikte, Körperverletzungen, Diebstahl, Straftaten im Straßenverkehr, Beleidigungen, Betrug oder Sachbeschädigungen. Die bekannten, vom Gesetzgeber vorgesehenen Strafen sind hierbei die Geld- und die Freiheitsstrafe. Außerdem sieht das Gesetz u. a. die Auferlegung eines Fahrverbotes, die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in der Sicherungsverwahrung vor.
Ob eine Straftat begangen wurde und welche Sanktionen gerechtfertigt sind, ist in einem Strafprozess zu prüfen.
(durch das Anklicken der Bereiche öffnen sich die Erklärungen)
Verteidigung ist Kampf. Kampf um die Rechte des Beschuldigten, die durch die Strafverfolgung und die Aufgabe des Staates zur wirksamen Verbrechensbekämpfung erheblich eingeschränkt werden. Diesem staatlichen Zugriff muss der Verteidiger im Ermittlungsverfahren und im Strafprozess mit allen gesetzlichen Mitteln begegnen.
Ziel des Strafprozesses ist nicht die Überführung des Angeklagten, sondern ein objektiver Ausspruch über Schuld und Strafe.
Der Ablauf des Strafverfahrens ist in der Strafprozessordnung detailliert geregelt. Hier finden sich Ausführungen zu den Maßnahmen im Ermittlungsverfahren (z. Bsp. Beschlagnahme des Führerscheins, Entnahme von Blutproben, Durchsuchung von Wohn- oder Geschäftsräumen), zum Verlauf der Hauptverhandlung vor Gericht und zu möglichen Rechtsmitteln.
Wenn Sie selbst Opfer einer Straftat geworden sind und aktiv gegen den Täter vorgehen wollen, können Sie nicht nur Strafanzeige erstatten, sondern sich unter Umständen dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und an der Verurteilung des Täters mitwirken. Hierbei stehe ich gern mit Rat und Tat zur Seite. Doch auch wenn Sie als Zeuge Unterstützung benötigen, helfe ich Ihnen bei allen Rechtsfragen.
Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für Jugendliche (14-17 Jahre) und Heranwachsende (18-20 Jahre). Zentrales Prinzip des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke, d. h. die Orientierung des Verfahrens und der Sanktionen am „Bedürfnis und Bedarf“ der Jugendlichen an erzieherischer Beeinflussung. Die Erziehung hat eine erhebliche Bedeutung, da die Straftaten junger Menschen meist entwicklungsbedingt sind und oft aus Konfliktsituationen ihres Alters resultieren.
Der Jugendstrafprozess unterscheidet sich von dem Strafverfahren gegen Erwachsene in mehrfacher Hinsicht. Zunächst sind diese Verfahren den Jugendrichtern vorbehalten, die aufgrund ihrer Erfahrung und unter Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe die Entwicklung und Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten würdigen. Die ausgesprochenen Strafen sollen immer der Erziehung und positiven Beeinflussung des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden dienen, weshalb im Jugendstrafverfahren Weisungen, Arbeitsleistungen, soziale Trainingskurse, Verwarnungen, Jugendarrest und in schwerwiegenden Fällen Jugendfreiheitsstrafe verhängt werden können.
Für die Gerechtigkeit staatlichen Strafens ist nicht nur der Richterspruch, sondern in weit größerem Maße das entscheidend, was der Verurteilte in der Strafanstalt erlebt. Die Rechte des Betroffenen enden nicht in der Haft. Deshalb reicht die Tätigkeit des Verteidigers vor oder während des Vollzugs einer Freiheitsstrafe von Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Untersuchungshaft, Berechnung der Strafzeit, Absehen von der Vollstreckung bis hin zum Erreichen eines Strafaufschubs.
Mit der Vollstreckung - besonders einer Freiheitsstrafe - setzen für den Verurteilten tief einschneidende Veränderungen ein, die ihm für sein späteres Leben zu schwerem Schaden, aber auch zum Nutzen gereichen können. Hier kann der Verteidiger sehr viel Gutes tun. Dem Strafvollzug ist in erster Linie die Aufgabe gestellt, die Wiedereingliederung des Verurteilten in die Gesellschaft (Resozialisierung) nach Verbüßung der Strafe vorzubereiten. Besonders auch im Zusammenwirken mit den verschiedenen Organisationen der Bewährungshilfe, Entlassenenfürsorge und Sozialarbeit kann manches geschehen, wie auch bei der Entscheidung über eine Aussetzung des Strafrestes.
Als Nachfahre des Opiumgesetzes regelt in Deutschland (West) seit 1972 das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) die Grenzen des erlaubten Umgangs mit Drogen. Das Betäubungsmittelrecht umfasst nicht nur die Frage, welche Substanzen zu den Betäubungsmitteln gehören, wer einer Erlaubnis für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, sondern es beschäftigt sich darüber hinaus mit der Problematik, welches Verhalten im Umgang mit Betäubungsmitteln strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht.
