Nach einem Verkehrsunfall ist in der Regel – notfalls in einem Zivilverfahren – das Verschulden bzw. die Mithaftung der Unfallbeteiligten zu prüfen und aufzuklären.
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Soweit Ihnen ein Schaden entstanden ist, können Sie diesen gegenüber dem Unfallbeteiligten bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen.
Wenn Sie jedoch vom Unfallgegner in Anspruch genommen werden, sind Sie – als Versicherungsnehmer – in der Regel dazu verpflichtet, Ihre Haftpflichtversicherung innerhalb von einer Woche von dem Schadensereignis schriftlich zu informieren. Der Haftpflichtversicherer prüft und entscheidet sodann, ob die gegnerischen Ansprüche berechtigt sind und in welcher Höhe Schadensersatz an die Gegenseite zu zahlen ist.
Im Zivilverfahren können sämtliche Schäden, die aufgrund des Verkehrsunfalls entstanden sind, vom Unfallverursacher ersetzt verlangt werden. Hierzu zählen nicht nur Reparaturkosten, sondern auch Gutachterkosten, ggf. die Wertminderung des verunfallten Pkw, eine Nutzungsausfallentschädigung, der Ersatz der Kosten für das Abschleppen des defekten Fahrzeugs sowie die Zulassung eines Ersatzfahrzeuges. Des weiteren kann ein finanzieller Schaden durch den Verlust des Schadensfreiheitsrabattes bei der Haftpflichtversicherung entstehen.
Neben dem durch einen Verkehrsunfall verursachten Sachschaden muss der Schuldige auch die beim Geschädigten angefallenen Rechtsanwaltskosten tragen.
Darüber hinaus kann bei so genannten Personenschäden die Geltendmachung eines angemessenen Schmerzensgeldes wegen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie die Erstattung der Heilbehandlungskosten erforderlich werden. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Art der konkreten Verletzung, den erlittenen Schmerzen oder sonstigen Beeinträchtigungen sowie der Dauer einer eventuellen Krankschreibung.
Kommt es durch den Unfall dazu, dass der Geschädigte erwerbsunfähig wird, so ist der hierdurch entstehende Schaden ebenfalls zu ersetzen. Arbeitnehmer haben im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit einen gegen den Arbeitgeber gerichteten Entgeltfortzahlungsanspruch. Sofern der Arbeitgeber das Entgelt fortzahlen muss, geht der zunächst zugunsten des Geschädigten bestehende Schadensersatzanspruch wegen Verdienstausfall auf den Arbeitgeber über. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Angaben zu machen.
